Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage wird immer von der Absicht getragen, den eigenen Strombedarf zu decken oder durch das Einspeisen ins Stromnetz Geld zu verdienen. Ob sich die Investition finanziell rechnet, ist auch von deren steuermindernden Wirkung abhängig. Diese resultiert aus der gewählten Abschreibungsmethode.
Abschreibungsarten für Photovoltaikanlagen
Das Einkommenssteuergesetz sieht für bewegliche Wirtschaftsgüter, zu denen auch Photovoltaikanlagen gehören, drei unterschiedliche Abschreibungsformen vor, die miteinander kombinierbar sind. Die lineare Abschreibung ist der Regelfall. Bei dieser schreibt der Anlagenbetreiber über eine 20-jährige Nutzungsdauer jeweils gleichbleibend fünf Prozent der Anschaffungskosten ab. Eine degressive Abschreibung ist für neu errichtete Anlagen nicht zulässig. Mit Hilfe der zweiten Abschreibungsart, dem Investitionsabzugsbetrag, lassen sich 40 Prozent des Nettowertes noch vor der tatsächlichen Anschaffung absetzen. Als dritte Option steht die Sonderabschreibung zur Verfügung.
Voraussetzungen und Wirkung der Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung ist ebenso wie der Investitionsabzugsbetrag kleinen und mittleren Betrieben vorbehalten. Wer Strom ins Netz einspeist, erfüllt diese Bedingung. Eine Gewerbeanmeldung ist keine zwingende Voraussetzung. Die Photovoltaikanlage ist zum Zeitpunkt der Sonderabschreibung noch mindestens ein Jahr zu betreiben. Wird sie rein betrieblich genutzt, darf das Anlagevermögen des Unternehmens eine festgelegte Grenze nicht überschreiten. Die Sonderabschreibung erlaubt es, im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren 20 Prozent der Investitionssumme steuerlich geltend zu machen. Die prozentuale Aufteilung der Abschreibung auf die einzelnen Jahre ist frei wählbar. In einem Jahr mit überdurchschnittlichem Einkommen, lassen sich mit einem hohen Prozentsatz gezielt der Gewinn und die Steuerlast senken. Theoretisch kann die Sonderabschreibung für Photovoltaik schon im ersten Jahr im vollen Umfang in Anspruch genommen werden.
Neuberechnung der linearen Abschreibung nach Sonderabschreibung
Ist die 20-prozentige Sonderabschreibung für Photovoltaik ausgeschöpft, spätestens jedoch nach fünf Jahren, erfolgt die Abschreibung in den Folgejahren linear. Der jährlich gleichbleibende Absetzungsbetrag ermittelt sich aus den Anschaffungskosten minus der in Anspruch genommen Höhe der Sonderabschreibung. Daher verringert sich der lineare Absetzungsbetrag durch diese. Der geringere Wert gilt bereits ab dem zweiten Jahr, wenn Sie im Anschaffungsjahr der Photovoltaikanlage bereits 20 Prozent abschreiben. Das Verkürzen des Bezugszeitraumes verhindern Sie, indem Sie einen kleinen Betrag erst im fünften Jahr im Rahmen der Sonderabschreibung absetzen.
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